Landkreisgarde beim Sturm aufs Landratsamt zum Faschingsauftakt. Foto: Landratsamt Bamberg/Förtsch

Eingestellt:12.01.2026
Ort: Bamberg

Bamberg

Kreisjugendamt unterstützt Kinder- und Jugendgarden im Fasching

Rechtssichere Auftritte am Abend möglich – Engagement der Vereine wird ausdrücklich gewürdigt

 

Bamberg. Das Kreisjugendamt des Landkreises Bamberg würdigt das große Engagement der Faschings- und Karnevalsvereine in der Kinder- und Jugendarbeit. Die monatelange Vorbereitung der Garden sowie die Begeisterung der jungen Tänzerinnen und Tänzer leisten einen wichtigen Beitrag zur Pflege des regionalen Brauchtums.

Auftritte von Kinder- und Jugendgarden bei Faschings- und Karnevalsveranstaltungen sind jugendschutzrechtlich möglich, auch in den Abendstunden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen eindeutig dem Fasching beziehungsweise der Brauchtumspflege zuzuordnen sind.

Für Kinder gilt: Auftritte bis etwa 22:00 Uhr sind erlaubt, wenn der Charakter der Veranstaltung klar faschingsbezogen ist.

Für Jugendliche gilt: Auftritte bis etwa 23:00 Uhr sind unproblematisch, der Aufenthalt ist bis maximal 24:00 Uhr gestattet.

Damit die Auftritte sicher und verantwortungsvoll stattfinden können, sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  • Die Veranstaltungen dürfen keine jugendgefährdenden Inhalte enthalten. Programmpunkte, die ausschließlich für Erwachsene geeignet sind, schließen Auftritte von Kindern und Jugendlichen aus. 
  • Während der gesamten Veranstaltung müssen die jungen Tänzerinnen und Tänzer durch ihre Jugendleiterinnen und Jugendleiter betreut werden. 
  • Den Vereinen wird zudem empfohlen, Teilnehmendenlisten zu führen, auf denen das Einverständnis der Eltern dokumentiert ist. Dies schafft Transparenz und rechtliche Sicherheit.
  • Die Auftritte sind Teil einer wertvollen Vereinsarbeit. Kinder und Jugendliche erfahren Selbstwirksamkeit, stärken ihre sozialen Kompetenzen, üben Selbstbehauptung und können zeigen, wofür sie lange trainiert haben. 

Das Kreisjugendamt unterstützt diese Auftritte ausdrücklich, sofern die genannten jugendschutzrechtlichen Bedingungen eingehalten werden.

Bevor die heiße Phase des Faschings beginnt, wird ein Übersichtsschreiben veröffentlicht, das die rechtlichen Grundlagen zusammenfasst.